Reise- und Teilnahmebedingungen

1. Veranstalter

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Baden-Baden e.V.; Rheinstraße 164; 76532 Baden-Baden

2. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in der jeweils angegebenen Altersgruppe. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Veranstaltung. Wenn Ihr Kind körperlich oder seelisch behindert ist, ist eine vorherige Rücksprache mit der AWO erforderlich, ob eine Teilnahme Ihres Kindes an dem Programm möglich ist. Es dürfen nur eigene Kinder angemeldet werden. Anmeldungen nicht eigener Kinder werden storniert.

3. Anmeldung und Vertragsabschluss

Die Anmeldung ist von dem oder den Erziehungsberechtigten vorzunehmen und erfolgt, soweit es nicht anders bekannt ist, ausschließlich online über das Portal www.unser-ferienprogramm.de/baden-baden. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldungsunterlagen bei der AWO eingegangen sind. Sollte die Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtpreises dem Konto der AWO innerhalb von 14 Tagen nicht gut geschrieben sein, behalten wir uns die Neuvergabe des Platzes vor.

4. Zahlungsbedingungen

Höhe und Fälligkeit des Zahlbetrags pro Person ergibt sich aus den jährlich neu aufgelegten Broschüren „Baden-Badener-Ferienkalender“ und „Sommerspaß“. Die Bezahlung erfolgt durch Überweisung auf unser Konto: Sparkasse Baden-Baden Gaggenau; IBAN: DE87 6625 0030 0030 2251 55, BIC: SOLADES1BAD. Bitte geben Sie bei der Überweisung das Stichwort Ferienprogramm, den Namen Ihres Kindes und die einzelnen Veranstaltungsnummern an. Sollte eine Banküberweisung für Sie nicht möglich sein, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.

5. Leistungen und Leistungsänderungen

Die AWO erbringt die Leistungen, wie sie sich aus den jährlich neu aufgelegten Broschüren „Baden-Badener-Ferienkalender“ und „Sommerspaß“ ergeben. Nebenabreden, die den Umfang dieser Leistung verändern, bedürfen der Schriftform.

Änderungen oder Abweichungen von Leistungen, die vom Vertragsinhalt abweichen, können nach Vertragsabschluss notwendig werden. Die von der AWO vorzunehmenden Änderungen oder Abweichungen sind nur gestattet, wenn die Änderungen oder Abweichungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und die zur Änderung bzw. Abweichung führenden Umstände nicht von der AWO herbeigeführt wurden. Die AWO ist verpflichtet, den Reiseteilnehmern die Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich mitzuteilen. Die AWO ist berechtigt, jederzeit den Zustiegs- oder Abfahrtsort zu ändern.

6. Mindestteilnehmerzahl

Die AWO ist bei allen Programmen bestrebt, ein äußerst preisgünstiges Angebot zu unterbreiten. Das setzt voraus, dass die in den Broschüren „Baden-Badener-Ferienkalender“ und „Sommerspaß“ angegebenen Mindestteilnehmerzahlen für das Programm erreicht werden. Wenn diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, ist die AWO berechtigt, das Programm spätestens vier Wochen vor Beginn der Freizeit abzusagen. Der bereits bezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet.

7. Rücktritt

Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss der AWO gegenüber schriftlich erklärt werden. Entweder per Brief, online per E-Mail oder durch Telekopie (Fax). Tritt ein Reiseteilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt er zum Programm nicht an, muss der Reiseteilnehmer eine angemessene Entschädigung bezahlen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der AWO.

Bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,

59 - 40 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises,

39 - 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,

vom 14. Tag bis Fahrtbeginn 80 % des Reisepreises.

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Tritt der Reiseteilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Reisepreises stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar.

Die AWO kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

8. Ersatzperson

Bis zwei Wochen vor Reisebeginn kann sich ein Reiseteilnehmer durch eine andere Person aus der jeweils angegebenen Altersgruppe ersetzen lassen. Hierfür werden 30 € Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt.

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die AWO als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die AWO für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die AWO verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last (siehe auch „Mindestteilnehmerzahl“).

10. Haftung

Die AWO haftet für die gewissenhafte Vorbereitung der Freizeit, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

11. Haftungsausschluss

Die AWO haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausstellungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen etc.) und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Da die AWO auf etwaige Flug- und Fahrplangestaltungen keinen Einfluss hat, übernimmt sie auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundene Terminverschiebung. Ebenso erfolgen Baden und andere Sonderveranstaltungen (Klettern, Skifahren, Surfen, Segeln, etc.) auf eigene Gefahr. Weiterhin ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die AWO ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Haftung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 StVG ist auf den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt. Die AWO haftet nicht für Schäden am Reisegepäck über 1.022,- € pro Person bei einem Transportmittelunfall. Keine Haftung besteht bei Einbruch und Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer selbst zu beaufsichtigen. Er haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

12. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung der AWO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis:

12.1 Soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

12.2 soweit die AWO für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen die AWO ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.

13. Gepäckbeförderung (siehe auch „Haftungsausschluss“)

Gepäck wir in normalem Umfang befördert; dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AWO. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen selbst zu beaufsichtigen, er haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

14. Ansprüche aus dem Reisevertrag

Der Reiseteilnehmer muss seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiserückkehrdatum bei der AWO geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragspartner Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise vertragsmäßig endet. Hat der Vertragspartner gegenüber dem Veranstalter fristgemäß seine Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter gehemmt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Mit der Buchungsbestätigung teilt die AWO die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften mit, soweit sie der AWO bekannt sind oder bekannt sein müssten. Die AWO gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich nach Kenntnisnahme bekannt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Die AWO übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

16. Mitwirkungspflicht

Unsere Mitarbeiter vor Ort sind sofort über Störungen am Urlaubsort in Kenntnis zu setzen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige schriftliche Mitteilung an die AWO, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Reiseteilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Vor der Kündigung des Reisevertrages ist der AWO eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich, wird von der AWO verweigert oder die sofortige Kündigung des Vertrages ist durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt.

17. Ausschluss

Die AWO erwartet, dass der Reiseteilnehmer die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert, die Hausordnung / die Campingplatzordnung ist strikt einzuhalten. Sollte der Reiseteilnehmer grob gegen sie verstoßen, gibt der Reiseteilnehmer der AWO die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise/Freizeit auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers bzw. des/der Erziehungsberechtigten. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Reiseteilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.

18. Allgemeines

Für die beidseitigen Rechte und Pflichten gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsansprüche ist Baden-Baden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages bzw. der allgemeinen Reise- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge, sondern führt zu einer angemessenen Vertragsanpassung.

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Christiane Bremer
Rheinstraße 164
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Tel: 07221/3617-40
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