Teilnahmebedingungen für Ferien- und Freizeitangebote
- Veranstalter
Veranstalter der Freizeitmaßnahme ist der Kreisjugendring Donau-Ries (KJR) des Bayerischen Jugendrings, KdöR, vertreten durch die/den jeweilige/n Vorsitzende/n. Als gemeinnütziger, öffentlich anerkannter Träger der Jugendhilfe erfüllt der KJR mit seinen Ferien- und Freizeitangeboten Aufgaben der Jugendarbeit im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts (§11, 12 SGB VIII) und auf Grundlage der Satzung des Bayerischen Jugendrings. Die Angebote werden mit öffentlichen Mitteln gefördert, sie dienen der Förderung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Der KJR Donau-Ries ist kein kommerzieller Reiseanbieter und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
- Teilnehmende und Mitwirkungspflichten
An den Angeboten können Kinder und Jugendliche aus dem Landkreis Donau-Ries teilnehmen. Die Teilnehmer:innen müssen das für die jeweilige Veranstaltung vorgeschriebene Alter erfüllen. Von den Teilnehmer:innen wird erwartet, dass sie das jeweilige Programm mitgestalten und sich aktiv daran beteiligen.
Der KJR Donau-Ries ist mit der Anmeldung über Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. sonstige erhebliche Umstände mit Auswirkungen auf die Veranstaltungsteilnahme zu informieren. Eine Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko. Die Personensorgeberechtigten erklären sich mit der Anmeldung bei Krankheit oder Unfällen mit ärztlicher Behandlung ihrer minderjährigen Kinder einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dies Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und die vorherige Zustimmung der Personensorgeberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle von übertragbaren Krankheiten gemäß dem Infektionsschutzgesetz ist eine Teilnahme nicht erlaubt. Treten derartige Krankheiten während einer Veranstaltung auf, müssen die Teilnehmenden zurückgeschickt werden, falls nicht eine andere Unterbringung ärztlich angeordnet wird.
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich.
- Anmeldung
Die Anmeldung zum KJR-Ferien- und Freizeitprogramm ist nur online möglich. Mit der Anmeldung für eine Veranstaltung werden die Teilnahmebedingungen des KJR Donau-Ries akzeptiert und die Personensorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass ihr Kind an den betreffenden Veranstaltungen teilnimmt. Um sich für eine oder mehrere Veranstaltungen anzumelden, ist es erforderlich, dass sich die Sorgeberechtigten im Online-Anmeldeportal des KJR Donau-Ries (Menuepunkt „Anmeldung“) registrieren. Sowohl bei der Registrierung als auch bei der Anmeldung zu einzelnen Angeboten sind alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig auszufüllen.
Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Anmeldung ist erst rechtsverbindlich, wenn sie vonseiten des KJR bestätigt ist. Kann eine Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden, erhalten Sie eine Wartelistenvormerkung bzw. eine schriftliche Absage per E-Mail.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Beschreibungen und Preisangaben des KJR maßgeblich. Mündliche Nebenvereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den KJR.
- Zahlungsbedingungen und Rabatte
Die Teilnahmegebühren werden nach erfolgter Anmeldung verpflichtend fällig und werden per Lastschriftverfahren ca. 4 Wochen vor Beginn der Ferien- und Freizeitmaßnahme abgebucht. Bei einer Rücklastschrift hat der Teilnehmende die Rücklastschriftgebühr zu tragen.
Für Familien, bei denen mehr als ein Kind an einer Freizeit des KJR Donau-Ries teilnimmt, werden bei einigen Angeboten Geschwisterrabatte gewährt. Der Teilnahmebeitrag mit Geschwisterrabatt geht aus der Beschreibung der jeweiligen Freizeit hervor. Auf einen Preisnachlass besteht kein Rechtsanspruch. Nachträglich wird kein Rabatt gewährt.
- Rücktritt und Stornierungskosten
Rücktrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen. Eine Rücktrittserklärung wird wirksam mit dem Tag, an dem sie beim KJR eingeht. Beim Rücktritt vom Vertrag oder bei Nichtantritt einer Maßnahme aus Gründen, die nicht vom KJR zu vertreten sind, gelten in der Regel die folgenden Stornogebühren:
- vom 28. bis zum 10. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 50 % des Teilnahmepreises
- ab dem 9. Tag: 80 % des Teilnahmepreises.
Nichterscheinen bei Fahrtantritt gilt als Rücktritt; in diesem Fall werden 80 % des Teilnahmebeitrags fällig. Tritt der/die Teilnehmer:in nach Beginn einer Maßnahme zurück, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnahmebeitrages, ersparte Aufwendungen bzw. eine anderweitige Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen werden jedoch angerechnet.
Wird eine geeignete Ersatzperson gefunden, berechnen wir nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 20 EUR.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten im Falle eines Rücktritts auch bei Krankheit des/der Teilnehmer:in anfallen. Der KJR empfiehlt daher, eine Reiserücktrittskostenversicherung und ggf. eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
- Aufsichtspflicht
Die Maßnahmen des KJR sind auf das gemeinsame Leben der Teilnehmenden mit den Leiter:innen und Betreuer:innen ausgerichtet. Der Veranstalter trägt die Gesamtverantwortung, die durch die Leiter:innen und Betreuer:innen wahrgenommen wird. Die ehrenamtlich tätigen Betreuer:innen werden vom KJR sorgfältig ausgewählt und geschult. Sie bestimmen die Regeln während einer Maßnahme und sind gegenüber minderjährigen, aber auch volljährigen Teilnehmer:innen weisungs- und aufsichtsberechtigt. Entsprechend Alter und Reife kann den Teilnehmer:innen freie Zeit für eigene Unternehmungen ohne Gruppenleiter:innen eingeräumt werden. Die Leiter:innen besprechen mit den Teilnehmenden die erforderlichen Verhaltensweisen. Eine Haftung für in dieser Zeit entstandene Schäden kann vom KJR nicht übernommen werden.
Der Veranstalter haftet weiter nicht bei Unternehmungen, die von den Teilnehmer:innen selbständig und ohne Wissen der Leiter:innen und Betreuer:innen durchgeführt werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer:innen, die in grober Weise gegen die Prinzipien einer Gruppenfahrt verstoßen, so dass Ziel und Inhalt der Veranstaltung gefährdet sind, auszuschließen und auf Kosten des/der Teilnehmers:in bzw. der gesetzlichen Vertreter nach Hause zu schicken.
- Haftung
Die Haftung des Veranstalters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder abhanden gekommene Gegenstände.
Die Teilnehmer:innen unterliegen während der Maßnahme der Aufsichtspflicht der Leiter:innen und Betreuer:innen. Eine Haftung des KJR beschränkt sich auf das weisungsgemäße Verhalten der Teilnehmer:innen.
Die Teilnehmer:innen sind im Rahmen eines Kollektiv-Vertrags unfall- und haftpflichtversichert.
- Rücktritt vom Vertrag, Änderungen des Veranstalters
Wird eine festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der KJR berechtigt, die Veranstaltung bis zu 10 Tage vor Beginn abzusagen, wenn in der Ausschreibung für die entsprechende Veranstaltung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
Der Veranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Veranstaltung aufgrund von Auflagen oder rechtlichen Vorschriften oder tatsächlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.
Im Falle des Rücktritts werden beide Vertragsparteien von Ihren Leistungen frei, gegenseitige Ansprüche entfallen vollständig. Ein weitergehender Anspruch der Teilnehmenden, insbesondere auf Erfüllung oder Schadensersatz besteht nicht.
- Höhere Gewalt
Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der KJR Donau-Ries als auch der/die Teilnehmende den Vertrag nur nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der KJR wird dann den gezahlten Teilnahmepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der KJR ist verpflichtet, die infolge einer Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem/der Teilnehmer:in zur Last.
- Salvatorische Klausel
Ganz oder teilweise rechtsunwirksame einzelne Bestimmungen des Vertrages haben nicht die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden ersetzt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelungsteile am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Gültig ab Januar 2022