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DESCRIPTION:Die Ganztagsbetreuung in den Herbst-\, Oster- und Sommerferien kann hier beantragt werden. Die Betreuung richtet sich zunächst an die Erstklässler des Schuljahres 2026/27 und an die ehemaligen Hortkinder.\r\n\r\n \r\nDer § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung ab dem 01.08.2026 lautet dazu: \r\n „(4) Ein Kind\, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht\, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen\, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen\, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten\; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“ 
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SUMMARY:Ganztagsbetreuung in den Ferien
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